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Main schema parsx.xsd
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Lizenzvereinbarungen

  • Durch die Ausübung der lizenzierten Rechte (wie unten definiert) erklären Sie sich rechtsverbindlich mit den Bedingungen dieser Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitungen 4.0 International Public License (“Public License”) einverstanden. Soweit die vorliegende Public License als Lizenzvertrag anzusehen ist, gewährt Ihnen der Lizenzgeber die in der Public License genannten lizenzierten Rechte im Gegenzug dafür, dass Sie die Lizenzbedingungen akzeptieren, und gewährt Ihnen die entsprechenden Rechte in Hinblick auf Vorteile, die der Lizenzgeber durch das Verfügbarmachen des lizenzierten Materials unter diesen Bedingungen hat.
  • Abschnitt 1 – Definitionen

    1. a. Abgewandeltes Material bezeichnet Material, welches durch Urheberrechte oder ähnliche Rechte geschützt ist und vom lizenzierten Material abgeleitet ist oder darauf aufbaut und in welchem das lizenzierte Material übersetzt, verändert, umarrangiert, umgestaltet oder anderweitig modifiziert in einer Weise enthalten ist, die aufgrund des Urheberrechts oder ähnlicher Rechte des Lizenzgebers eine Zustimmung erfordert. Im Sinne der vorliegenden Public License entsteht immer abgewandeltes Material, wenn das lizenzierte Material ein Musikwerk, eine Darbietung oder eine Tonaufnahme ist und zur Vertonung von Bewegtbildern verwendet wird.
    2. b. Urheberrecht und ähnliche Rechte bezeichnet das Urheberrecht und/oder ähnliche, dem Urheberrecht eng verwandte Rechte, einschließlich insbesondere des Rechts des ausübenden Künstlers, des Rechts zur Sendung, zur Tonaufnahme und des Sui-generis-Datenbankrechts, unabhängig davon, wie diese Rechte genannt oder kategorisiert werden. Im Sinne der vorliegenden Public License werden die in Abschnitt 2(b)(1)-(2) aufgeführten Rechte nicht als Urheberrecht und ähnliche Rechte angesehen.
    3. c. Wirksame technische Schutzmaßnahmen bezeichnet solche Maßnahmen, die gemäß gesetzlichen Regelungen auf der Basis des Artikels 11 des WIPO Copyright Treaty vom 20. Dezember 1996 und/oder ähnlicher internationaler Vereinbarungen ohne entsprechende Erlaubnis nicht umgangen werden dürfen.
    4. d. Ausnahmen und Beschränkungen bezeichnet Fair Use, Fair Dealing und/oder jegliche andere Ausnahme oder Beschränkung des Urheberrechts oder ähnlicher Rechte, die auf Ihre Nutzung des lizenzierten Materials Anwendung findet.
    5. e. Lizenziertes Material bezeichnet das Werk der Literatur oder Kunst, die Datenbank oder das sonstige Material, welches der Lizenzgeber unter die vorliegende Public License gestellt hat.
    6. f. Lizenzierte Rechte bezeichnet die Ihnen unter den Bedingungen der vorliegenden Public License gewährten Rechte, welche auf solche Urheberrechte und ähnlichen Rechte beschränkt sind, die Ihre Nutzung des lizenzierten Materials betreffen und die der Lizenzgeber zu lizenzieren berechtigt ist.
    7. g. Lizenzgeber bezeichnet die natürliche(n) oder juristische(n) Person(en), die unter der vorliegenden Public License Rechte gewährt (oder gewähren).
    8. h. Weitergabe meint, Material der Öffentlichkeit bereitzustellen durch beliebige Mittel oder Verfahren, die gemäß der lizenzierten Rechte Zustimmung erfordern, wie zum Beispiel Vervielfältigung, öffentliche Vorführung, öffentliche Darbietung, Vertrieb, Verbreitung, Wiedergabe oder Übernahme und öffentliche Zugänglichmachung bzw. Verfügbarmachung in solcher Weise, dass Mitglieder der Öffentlichkeit auf das Material von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugreifen können.
    9. i. Sui-generis Datenbankrechte bezeichnet Rechte, die keine Urheberrechte sind, sondern gegründet sind auf die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in der jeweils gültigen Fassung bzw. deren Nachfolgeregelungen, sowie andere im Wesentlichen funktionsgleiche Rechte anderswo auf der Welt.
    10. j. Sie bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die von lizenzierten Rechten unter der vorliegenden Public License Gebrauch macht. Ihr bzw. Ihre hat die entsprechende Bedeutung.

    Abschnitt 2 – Umfang

    1. a. Lizenzgewährung
      1. 1. Unter den Bedingungen der vorliegenden Public License gewährt der Lizenzgeber Ihnen eine weltweite, vergütungsfreie, nicht unterlizenzierbare, nicht-ausschließliche, unwiderrufliche Lizenz zur Ausübung der lizenzierten Rechte am lizenzierten Material, um:
        1. A. das lizenzierte Material ganz oder in Teilen nutzen, zu vervielfältigen und weiterzugeben; und
        2. B. abgewandeltes Material zu erstellen und zu vervielfältigen, es aber nicht weiterzugeben.
      2. 2. Ausnahmen und Beschränkungen. Es sei klargestellt, dass, wo immer gesetzliche Ausnahmen und Beschränkungen auf Ihre Nutzung Anwendung finden, die vorliegende Public License nicht anwendbar ist und Sie insoweit ihre Bedingungen nicht einhalten müssen.
      3. 3. Ausdrücklich gestattet ist die Weitergabe von abgewandeltem Material in folgendem Umfang („customizing“)
        1. A. Im Unterordner ./custom dürfen weitere Schemata abgelegt werden. Der Zielnamensraum dieser Schemata muss sich jedoch vom parsX Namensraum https://www.parsx.de/ns/4.0 unterscheiden.
        2. B. an der Datei parsx.xsd dürfen folgende Änderungen vorgenommen werden:
          1. a. Im Unterordner ./custom abgelegte Schemata dürfen mit Hilfe von <xs:import>-Elementen in das Schema importiert werden
          2. b. Die bestehenden, mit Hilfe von <xs:include>-Elementen inkludierten Schemata dürfen mit Ausnahme von ./common/parsx.basis.xsd gelöscht werden. Deklarationen die notwendig sind, um die Funktionsfähigkeit des Schemas nach dem Löschen von Schemainkludierungen zu erhalten dürfen ergänzt werden. Diese Änderungen dürfen den Funktionsumfang des jedoch Schemas nicht verändern.
          3. c. Die Element-Gruppendeklarationen dürfen mit Hilfe der bestehenden <xs:group>-Elemente eingeschränkt werden. Dabei dürfen jedoch nur Strukturen verwendet werden, deren Namensraum sich vom parsX Namensraum https://www.parsx.de/ns/4.0 unterscheidet.
          4. d. Die Attribut-Gruppendeklarationen dürfen mit Hilfe der bestehenden <xs:attributeGroup>-Elemente eingeschränkt werden. Dabei dürfen jedoch nur Strukturen verwendet werden, deren Namensraum sich vom parsX Namensraum https://www.parsx.de/ns/4.0 unterscheidet.
          5. e. Die Typ-Deklarationen dürfen mit Hilfe der bestehenden <xs:simpleType>-Elemente eingeschränkt werden. Dabei dürfen jedoch nur geschlossene Werteliste mit Hilfe von <xs:restriction base=“xs:NCName“> und <xs:enumeration>-Elementen verwendet werden.
          6. f. Die Datei darf umbenannt werden
      4. 4. Laufzeit. Die Laufzeit der vorliegenden Public License wird in Abschnitt 6(a)geregelt.
      5. 5. Medien und Formate; Gestattung technischer Modifikationen. Der Lizenzgeber erlaubt Ihnen, die lizenzierten Rechte in allen bekannten und zukünftig entstehenden Medien und Formaten auszuüben und die dafür notwendigen technischen Modifikationen vorzunehmen. Der Lizenzgeber verzichtet auf jegliche und/oder versichert die Nichtausübung jeglicher Rechte und Befugnisse, Ihnen zu verbieten, technische Modifikationen vorzunehmen, die notwendig sind, um die lizenzierten Rechte ausüben zu können, einschließlich solcher, die zur Umgehung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Im Sinne der vorliegenden Public License entsteht kein abgewandeltes Material, soweit lediglich Modifikationen vorgenommen werden, die nach diesem Abschnitt 2(a)(4) zulässig sind.
      6. 6. Nachfolgende Empfänger
        1. A. Angebot des Lizenzgebers – Lizenziertes Material. Jeder Empfänger des lizenzierten Materials erhält automatisch ein Angebot des Lizenzgebers, die lizenzierten Rechte unter den Bedingungen der vorliegenden Public License auszuüben.
        2. B. Keine Beschränkungen für nachfolgende Empfänger. Sie dürfen keine zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen fordern oder das lizenzierte Material mit solchen belegen oder darauf wirksame technische Maßnahmen anwenden, sofern dadurch die Ausübung der lizenzierten Rechte durch Empfänger des lizenzierten Materials eingeschränkt wird.
      7. 7. Inhaltliche Indifferenz. Die vorliegende Public License begründet nicht die Erlaubnis, zu behaupten oder den Eindruck zu erwecken, dass Sie oder Ihre Nutzung des lizenzierten Materials mit dem Lizenzgeber oder den Zuschreibungsempfängern gemäß Abschnitt 3(a)(1)(A)(i) in Verbindung stehen oder durch ihn gefördert, gutgeheißen oder offiziell anerkannt werden.
    2. b. Sonstige Rechte
      1. 1. Urheberpersönlichkeitsrechte, wie etwa zum Schutz vor Werkentstellungen, werden durch die vorliegende Public License ebenso wenig mitlizenziert wie das Recht auf Privatheit, auf Datenschutz und/oder ähnliche Persönlichkeitsrechte; gleichwohl verzichtet der Lizenzgeber auf derlei Rechte bzw. ihre Durchsetzung, soweit dies für Ihre Ausübung der lizenzierten Rechte erforderlich und möglich ist, jedoch nicht darüber hinaus.
      2. 2. Patent- und Kennzeichenrechte werden durch die vorliegende Public License nicht lizenziert.
      3. 3. Soweit wie möglich verzichtet der Lizenzgeber auf Vergütung durch Sie für die Ausübung der lizenzierten Rechte, sowohl direkt als auch durch eine Verwertungsgesellschaft unter welchem freiwilligen oder abdingbaren gesetzlichen oder Pflichtlizenzmechanismus auch immer eingezogen. In allen übrigen Fällen behält sich der Lizenzgeber ausdrücklich jedes Recht vor, Vergütungen zu fordern.

    Abschnitt 3 – Lizenzbedingungen

    Ihre Ausübung der lizenzierten Rechte unterliegt ausdrücklich folgenden Bedingungen

    1. a. Namensnennung
      1. 1. Wenn Sie das lizenzierte Material weitergeben, müssen Sie:
        1. A. die folgenden Angaben beibehalten, soweit sie vom Lizenzgeber dem lizenzierten Material beigefügt wurden:
          1. i. die Bezeichnung der/des Ersteller(s) des lizenzierten Materials und anderer, die für eine Namensnennung vorgesehen sind (auch durch Pseudonym, falls angegeben), in jeder durch den Lizenzgeber verlangten Form, die angemessen ist;
          2. ii. einen Copyright-Vermerk;
          3. iii. einen Hinweis auf die vorliegende Public License;
          4. iv. einen Hinweis auf den Haftungsausschluss;
          5. v. soweit vernünftigerweise praktikabel einen URI oder Hyperlink zum lizenzierten Material;
        2. B. angeben, ob Sie das lizenzierte Material verändert haben, und alle vorherigen Änderungsangaben beibehalten; und
        3. C. angeben, dass das lizenzierte Material unter der vorliegenden Public License steht, und deren Text oder URI oder einen Hyperlink darauf beifügen.

        Es sei klargestellt, dass Sie gemäß der vorliegenden Public License keine Erlaubnis haben, abgewandeltes Material weiterzugeben.

      2. 2. Sie dürfen die Bedingungen des Abschnitts 3(a)(1) in jeder angemessenen Form erfüllen, je nach Medium, Mittel und Kontext in bzw. mit dem Sie das lizenzierte Material weitergeben. Es kann zum Beispiel angemessen sein, die Bedingungen durch Angabe eines URI oder Hyperlinks auf eine Quelle zu erfüllen, die die erforderlichen Informationen enthält.
      3. 3. Falls der Lizenzgeber es verlangt, müssen Sie die gemäß Abschnitt 3(a)(1)(A)erforderlichen Informationen entfernen, soweit dies vernünftigerweise praktikabel ist.

    Abschnitt 4 – Sui-generis-Datenbankrechte

    Soweit die lizenzierten Rechte Sui-generis-Datenbankrechte beinhalten, die auf Ihre Nutzung des lizenzierten Materials Anwendung finden, gilt:

    1. a. es sei klargestellt, dass Abschnitt 2(a)(1) Ihnen das Recht gewährt, die gesamten Inhalte der Datenbank oder wesentliche Teile davon zu entnehmen, weiterzuverwenden, zu vervielfältigen und weiterzugeben, solange Sie abgewandeltes Material nicht weitergeben;
    2. b. sofern Sie alle Inhalte der Datenbank oder wesentliche Teile davon in eine Datenbank aufnehmen, an der Sie Sui-generis-Datenbankrechte haben, dann gilt die Datenbank, an der Sie Sui-generis-Datenbankrechte haben (aber nicht ihre einzelnen Inhalte) als abgewandeltes Material; und
    3. c. Sie müssen die Bedingungen des Abschnitts 3(a) einhalten, wenn sie alle Datenbanknhalte oder wesentliche Teile davon weitergeben.

    Es sei ferner klargestellt, dass dieser Abschnitt 4 Ihre Verpflichtungen aus der vorliegenden Public License nur ergänzt und nicht ersetzt, soweit die lizenzierten Rechte andere Urheberrechte oder ähnliche Rechte enthalten.

    Abschnitt 5 – Gewährleistungsausschluss und Haftungsbeschränkung

    1. a. Sofern der Lizenzgeber nicht separat anderes erklärt und so weit wie möglich, bietet der Lizenzgeber das lizenzierte Material so wie es ist und verfügbar ist an und sagt in Bezug auf das lizenzierte Material keine bestimmten Eigenschaften zu, weder ausdrücklich noch konkludent oder anderweitig, und schließt jegliche Gewährleistung aus, einschließlich der gesetzlichen. Dies umfasst insbesondere das Freisein von Rechtsmängeln, Verkehrsfähigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck, Wahrung der Rechte Dritter, Freisein von (auch verdeckten) Sachmängeln, Richtigkeit und das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Irrtümern, gleichviel ob sie bekannt, unbekannt oder erkennbar sind. Dort, wo Gewährleistungsausschlüsse ganz oder teilweise unzulässig sind, gilt der vorliegende Ausschluss möglicherweise für Sie nicht.
    2. b. Soweit wie möglich, haftet der Lizenzgeber Ihnen gegenüber nach keinem rechtlichen Konstrukt (einschließlich insbesondere Fahrlässigkeit) oder anderweitig für irgendwelche direkten, speziellen, indirekten, zufälligen, Folge-, Straf- exemplarischen oder anderen Verluste, Kosten, Aufwendungen oder Schäden, die sich aus der vorliegenden Public License oder der Nutzung des lizenzierten Materials ergeben, selbst wenn der Lizenzgeber auf die Möglichkeit solcher Verluste, Kosten, Aufwendungen oder Schäden hingewiesen wurde. Dort, wo Haftungsbeschränkungen ganz oder teilweise unzulässig sind, gilt die vorliegende Beschränkung möglicherweise für Sie nicht.
    3. c. Der Gewährleistungsausschluss und die Haftungsbeschränkung oben sollen so ausgelegt werden, dass sie soweit wie möglich einem absoluten Haftungs- und Gewährleistungsausschluss nahe kommen.

    Abschnitt 6 – Laufzeit und Beendigung

    1. a. Die vorliegende Public License gilt bis zum Ablauf der Schutzfrist des Urheberrechts und der ähnlichen Rechte, die hiermit lizenziert werden. Gleichwohl erlöschen Ihre Rechte aus dieser Public License automatisch, wenn Sie die Bestimmungen dieser Public License nicht einhalten.
    2. b. Soweit Ihr Recht, das lizenzierte Material zu nutzen, gemäß Abschnitt 6(a)erloschen ist, lebt es wieder auf:
      1. 1. automatisch zu dem Zeitpunkt, an welchem die Verletzung abgestellt ist, sofern dies innerhalb von 30 Tagen seit Ihrer Kenntnis der Verletzung geschieht; oder
      2. 2. durch ausdrückliche Wiedereinsetzung durch den Lizenzgeber.

      Es sei klargestellt, dass dieser Abschnitt 6(b) die Rechte des Lizenzgebers, Ausgleich für Ihre Verletzung der vorliegenden Public License zu verlangen, nicht einschränkt.

    3. c. Es sei klargestellt, dass der Lizenzgeber das lizenzierte Material auch unter anderen Bedingungen anbieten oder den Vertrieb des lizenzierten Materials jederzeit einstellen darf; gleichwohl erlischt dadurch die vorliegende Public License nicht.
    4. d. Die Abschnitte 1, 5, 6, 7 und 8 gelten auch nach Erlöschen der vorliegenden Public License fort.

    Abschnitt 7 – Sonstige Bedingungen

    1. a. Der Lizenzgeber ist nicht an durch Sie gestellte zusätzliche oder abweichende Bedingungen gebunden, wenn diese nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
    2. b. Jedwede das lizenzierte Material betreffenden und hier nicht genannten Umstände, Annahmen oder Vereinbarungen sind getrennt und unabhängig von den Bedingungen der vorliegenden Public License.

    Abschnitt 8 – Auslegung

    1. a. Es sei klargestellt, dass die vorliegende Public License weder besagen noch dahingehend ausgelegt werden soll, dass sie solche Nutzungen des lizenzierten Materials verringert, begrenzt, einschränkt oder mit Bedingungen belegt, die ohne eine Erlaubnis aus dieser Public License zulässig sind.
    2. b. Soweit wie möglich soll, falls eine Klausel der vorliegenden Public License als nicht durchsetzbar anzusehen ist, diese Klausel automatisch im geringst erforderlichen Maße angepasst werden, um sie durchsetzbar zu machen. Falls die Klausel nicht anpassbar ist, soll sie von der vorliegenden Public License abgeschieden werden, ohne dass die Durchsetzbarkeit der verbleibenden Bedingungen tangiert wird.
    3. c. Auf keine Bedingung der vorliegenden Public License wird verzichtet und kein Verstoß dagegen soll als hingenommen gelten, außer der Lizenzgeber hat sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt.
    4. d. Nichts in der vorliegenden Public License soll zu einer Beschränkung oder Aufhebung von Privilegien und Immunitäten führen, die dem Lizenzgeber oder Ihnen insbesondere aufgrund rechtlicher Regelungen irgendeiner Rechtsordnung oder Rechtsposition zustehen, oder dahingehend interpretiert werden.

    Einleitung

    Die XML-Anwendung parsX 4.0 dient dem Strukturieren von Publikationsinhalten. Sie ist ausgerichtet auf die Bedürfnisse von Publikumsverlagen und bietet die Voraussetzungen für die Auszeichnung von Romanen, Dramen, Fach-/Sachbücher, Ratgebern und Lyrik.

    parsX 4.0 Werke sind medienneutral, langzeitarchivierbar und für crossmediales Publizieren geeignet. Zu parsX 4.0 steht ein Framework (Arbeitsumgebung) zur Verfügung. Dieser besteht aus einer Anpassung des XML-Editors oXygen, einem PlugIn für InDesign zur Satzautomation, einem E-Book-Konverter, einem Leseprobengenerator und einem Online-Tool zur Qualitätssicherung der Daten. Das Framework kann für jeden Verlag auf die eigenen Bedürfnisse angepasst werden.

    WICHTIG: Das Arbeiten in parsX XML-Daten ist ohne Kenntnis der Informationen in dieser Dokumentation nicht möglich.

    Das technische Konzept

    Das Stammelement <projekt> kennzeichnet ein Dokument als parsX 4 Projekt und umschließt alle weiteren Inhalte. (Die Versionsnummer im Attribut @version wird nur bei nicht abwärtskompatiblen Änderungen angepasst (derzeit "4.0").

    Ein Projekt unterteilt sich in Hintergrundinformationen und den Inhalt des Werkes. Hierzu dienen die Toplevel-Elemente <meta> und <werk>. Dabei nimmt <meta> allgemeine Informationen zum Projekt wie den Titel und den Autoren des Werkes, aber auch Informationen zum Verlag, zum Print- und E-Book-Publikationsformat, sowie zur Dokumentation auf. <werk> dient dagegen als Container-Element für die zentrale Gliederung von Werken in Vorspann, Hauptteil und Nachspann.

    Die folgende Dokumentation gibt Aufschluss über die Namen aller zum Auszeichnen vorgesehenen Strukturen der parsX 4.0 Anwendung. Dabei wird die Bedeutung jeder Struktur mit einem beschreibenden Text erläutert und die Regeln für deren Einsatz erklärt. Weiterhin wird tabellarisch auf die einzuhaltende Reihenfolge, die erlaubte Häufigkeit, die zulässigen Inhalte, sowie auf den gültigen Kontext eingegangen, in dem eine Struktur eingesetzt werden darf.

    Komponenten und Validierung

    Das parsX4-Schema besteht aus zwei Komponenten: Kern ist ein Schema im XSD-Format. Meldungen aus der XSD-Validierung werden durch den internen Oxygen-Validierer auf englisch ausgegeben. Alle Strukturdefinitionen, die sich nicht sinnvoll mit XSD abbilden lassen, aber verbindlicher Bestandteil der Grammatik sind, werden mit einem ergänzenden Schematron umgesesetzt. Die hier erzeugten Fehlermeldungen sind deutschsprachig frei formuliert.

    Grammatikregeln in parsx.sch

    ID Kontext Regel

    basis__rule-004

    Allgemein

    Anm: Inline-Elemente sollen innerhalb desselben Textflusses nicht rekursiv verwendet werden:

    [*[name()=('code','durchgestr','fett','fremd','hoch','kapitaelchen','kursiv','sperrung','tief','unterstr','versal','ziffer', 'register','definition', 'verweis','textweiche', 'initiale','spitzmarke', 'marginalie','popup_inline', 'regie_inline')]] ist nicht innerhalb [*[name()=('code','durchgestr','fett','fremd','hoch','kapitaelchen','kursiv','sperrung','tief','unterstr','versal','ziffer', 'register','definition', 'verweis','textweiche', 'initiale','spitzmarke', 'marginalie','popup_inline', 'regie_inline')]] zulässig.

    basis__rule-001

    Allgemein

    Anm: Zu dieser Meldung steht ein Schematron-QuickFix zur Verfügung

    [( (kurztext | bio | copyright)[ancestor::global] | kapitel | abschnitt | einschub | einschub_vor | infokasten | deckblatt | einschub_innen | gedicht | legende | rede | regie) [not(*)]] muss Inhaltselemente enthalten.

    basis__rule-009

    xs:element "ausgabe"

    Anm: Zu dieser Meldung steht ein Schematron-QuickFix zur Verfügung

    [( (autoren | co-autoren | herausgeber | illustratoren | uebersetzer | urheber | termine)[ancestor::global] | ausgabe | meta ) [not(*)]] darf nicht leer sein.

    basis__rule-005

    xs:attributeGroup "ausgabesteuerung"

    Anm: Zu dieser Meldung steht ein Schematron-QuickFix zur Verfügung

    Attribute zur Ausgabesteuerung sind in den Projektmetadaten nicht zulässig.

    basis__rule-008

    xs:element "element"

    Für dieses Element muss ein [vorkommen] angegeben werden.

    basis__rule-036

    xs:element "variante"

    Anm: Ausnahmeregelung: Der Ausschluss von beiden Formatgruppen (@print='nein' und @ebook='nein'), wird zum Kennzeichnen des Elements zur alleinigen Ausgabe in Leseproben verwendet.

    [variante] für @ebook="nein" und @print="nein") ist bereits definiert.

    xs:element "variante"

    Anm: Innerhalb [textweiche] muss eine [variante] eindeutig zugeordnet sein (angegeben werden Attributnamen und -werte):

    [variante] für {concat(name(),'="',.,'"')} ist bereits definiert.

    basis__rule-022

    xs:element "variante"

    [variante] für {concat(name(),'="',.,'"')} ist bereits definiert.

    formeln__rule-001

    xs:element "formel"

    [formel | formel_inline] muss [m:math] oder [abbildung] enthalten.

    multimedia__rule-004

    xs:element "popup_inline"

    [popup_inline] ist nicht innerhalb von [referenz] zulässig.

    generatedContent__rule-001

    xs:element "register"

    [register] ist nicht innerhalb von Metadaten zulässig.

    xs:element "register"

    [register] ist nicht innerhalb von [referenz] zulässig.

    generatedContent__rule-002

    xs:element "definition"

    [definition] ist nicht innerhalb [definition] zulässig.

    xs:element "definition"

    [definition] ist nicht innerhalb von Metadaten zulässig.

    xs:element "definition"

    [definition] ist nicht innerhalb von [referenz] zulässig.

    generatedContent__rule-003

    xs:element "ausgabe_endnoten"

    Anm: Zu dieser Meldung steht ein Schematron-QuickFix zur Verfügung

    [ausgabe_endnoten] darf im Werk nur einmal vorkommen.

    xs:element "ausgabe_endnoten"

    [ausgabe_endnoten] darf nur im Nachspann vorkommen.

    generatedContent__rule-004

    xs:element "ausgabe_tabellenfussnoten"

    Anm: Zu dieser Meldung steht ein Schematron-QuickFix zur Verfügung

    [ausgabe_tabellenfussnoten] darf innerhalb einer Tabelle nur einmal vorkommen.

    multimedia__rule-002

    xs:complexType "typ_multimedia"

    Anm: Zu dieser Meldung steht ein Schematron-QuickFix zur Verfügung

    [alternativinhalt] ist nur an letzter Stelle zulässig.

    multimedia__rule-003

    xs:attributeGroup "multimedia.bildgruppe_attribute.extend"

    Anm: Zu dieser Meldung steht ein Schematron-QuickFix zur Verfügung

    Die Attribute @wiederholung und @autoplay können nur in Verbindung mit @slideshow="ja" verwendet werden.

    basis__rule-031

    xs:element "verlag"

    [verlag] muss entweder den Verlagsnamen (Attribut @name) oder Inhaltselemente enthalten.

    basis__rule-000

    xs:element "werk"

    [werk] muss einen [hauptteil] enthalten.

    basis__rule-002

    Allgemein

    [vorspann | hauptteil | nachspann] muss [kapitel] oder Importe enthalten.

    basis__rule-003

    Allgemein

    [titel[not(parent::global | parent::ausgabe)] | zwischentitel | kolumnentitel | toctitel] muss [zaehler] oder [text] enthalten.

    basis__rule-011

    xs:element "kapitel"

    Kapitel müssen weitere Inhalte außer Unterkapiteln enthalten oder einen TOC-Titel haben.

    basis__rule-013

    xs:complexType "typ_fussnote"

    [fussnote | endnote | tabellenfussnote] ist nicht innerhalb Fuß-, End- oder Tabellenfussnoten zulässig.

    xs:complexType "typ_fussnote"

    [fussnote | endnote | tabellenfussnote] ist nur innerhalb [table] zulässig.

    xs:complexType "typ_fussnote"

    [fussnote | endnote | tabellenfussnote] ist nicht innerhalb von [referenz] zulässig.

    xs:complexType "typ_fussnote"

    [fussnote | endnote | tabellenfussnote] ist nicht innerhalb von [toctitel] zulässig.

    basis__rule-017

    xs:complexType "typ_fussnote_ref"

    Verweis ist nur auf eine [fussnote] zulässig.

    xs:complexType "typ_fussnote_ref"

    Verweis ist nur auf eine [endnote] zulässig.

    xs:complexType "typ_fussnote_ref"

    Verweis ist nur auf eine [tabellenfussnote] innerhalb derselben Tabelle zulässig.

    basis__rule-035

    xs:element "marginalie"

    [marginalie] ist nicht innerhalb von [referenz] zulässig.

    xs:element "marginalie"

    [marginalie] ist nicht innerhalb von [toctitel] zulässig.

    basis__rule-019

    xs:complexType "typ_leseprobe"

    Anm: Zu dieser Meldung steht ein Schematron-QuickFix zur Verfügung

    leseprobe_start | leseprobe_ende] ist nur in [kapitel] oder [deckblatt] mit @leseprobe="ja" zulässig.

    xs:complexType "typ_leseprobe"

    Nach [leseprobe_start] müssen Inhalte stehen!

    xs:complexType "typ_leseprobe"

    Vor [leseprobe_ende] müssen Inhalte stehen!

    xs:complexType "typ_leseprobe"

    Anm: Zu dieser Meldung steht ein Schematron-QuickFix zur Verfügung

    [leseprobe_start | leseprobe_ende] ist nicht in Tabellen zulässig.

    basis__rule-020

    xs:complexType "container__meta"

    Anm: Zu dieser Meldung steht ein Schematron-QuickFix zur Verfügung

    [meta] ist nur an erster Stelle zulässig.

    basis__rule-021

    xs:element "variante"

    [variante] ohne Ausgabesteuerung ist nicht zulässig.

    basis__rule-023

    xs:element "ausgabe_referenz"

    [ausgabe_referenz] ist nur innerhalb [verweis] zulässig.

    xs:element "ausgabe_referenz"

    [ausgabe_referenz] ist nicht innerhalb der Projektmetadaten zulässig.

    xs:element "ausgabe_referenz"

    [ausgabe_referenz] ist nicht in [fundstelle] zulässig.

    xs:element "ausgabe_referenz"

    [ausgabe_referenz] ist nicht in Popuptiteln zulässig.

    basis__rule-024

    xs:element "code"

    [code] ist nicht innerhalb von [codeblock] zulässig.

    basis__rule-025

    xs:complexType "liste__eintrag"

    Der Eintrag muss eigene Inhalte haben oder das ebene-ueberspringen-Attribut muss auf "ja" gesetzt sein.

    xs:complexType "liste__eintrag"

    Wenn das ebene-ueberspringen-Attribut auf "ja" gesetzt ist, darf der Eintrag keine eigenen Inhalte haben.

    basis__rule-026

    xs:complexType "verzeichnis__eintrag"

    [eintrag] und [abschnitt]-Elemente dürfen auf oberster Ebene nicht gemischt sein.

    basis__rule-027

    xs:complexType "verzeichnis__eintrag"

    Wenn das ebene-ueberspringen-Attribut auf "ja" gesetzt ist, darf der Eintrag keine eigenen Inhalte haben.

    basis__rule-028

    xs:complexType "verzeichnis__eintrag"

    [eintrag[parent::inhaltsverzeichnis | parent::verzeichnis | parent::abschnitt | parent::ebene] [ebene][not(*[2])]] muss [zaehler] oder [text] enthalten oder das ebene-ueberspringen-Attribut muss auf "ja" gesetzt sein.

    basis__rule-029

    xs:complexType "verzeichnis__eintrag"

    [eintrag[parent::inhaltsverzeichnis | parent::verzeichnis | parent::abschnitt | parent::ebene] [not(zaehler | text | begriff)]] muss [zaehler] oder [text] enthalten.

    basis__rule-030

    xs:element "tabelle"

    [tabelle] muss [table] oder [abbildung] enthalten.

    basis__rule-033

    xs:element "kontervers_def"

    Konterverse: Auf [kontervers_def nr="{@nummer}"] muss [kontervers_ref] mit gleicher @nummer folgen!

    xs:element "kontervers_def"

    Konterverse: [kontervers_def] und [kontervers_ref] müssen einander abwechseln, auf [{name()}] folgt [{name()}]!

    xs:element "kontervers_def"

    Konterverse: Innerhalb eines Verses müssen die Kontervers-Nummern aufsteigen!

    xs:element "kontervers_def"

    Konterverse: Einem [kontervers_def nr="{@nummer}"] muss [kontervers_ref nr="{@nummer - 1}"] vorausgehen!

    basis__rule-034

    xs:element "kontervers_ref"

    Konterverse: Einem [kontervers_ref nr="{@nummer}"] muss [kontervers_def] mit gleicher @nummer vorangehen!

    xs:element "kontervers_ref"

    Konterverse: [kontervers_def] und [kontervers_ref] müssen einander abwechseln, {name()} folgt auf {name()}!

    xs:element "kontervers_ref"

    Konterverse: Innerhalb eines Verses müssen die Kontervers-Nummern aufsteigen!

    basis__rule-007

    xs:element "ausgaben"

    Das Attribut @referenzausgabe muss die ID einer Ausgabe enthalten.

    basis__rule-037

    xs:element "verweis"

    Der interne Verweis verweist auf eine nicht vorhandene ID "{.}".

    xs:element "verweis"

    Ein interner Verweis darf nicht auf IDs von Ausgaben und Ausprägungen verweisen.

    basis__rule-032

    Allgemein

    Das Attribut @(@auspraegung | @auspraegung-ausschluss)[not($auspraegungenIDs and (every $IDREF in tokenize(.,' ') satisfies $IDREF = $auspraegungenIDs) )] darf nur auf IDs von Ausgaben und Ausprägungen verweisen (definiert sind: "{if($auspraegungenIDs) then string-join($auspraegungenIDs,'", "') else '- keine -'}").

    basis__rule-006

    xs:attributeGroup "ausgabesteuerung"

    Die Attribute @auspraegung und @auspraegung-ausschluss dürfen nicht denselben Wert haben.