Durch die Ausübung der lizenzierten Rechte (wie unten definiert) erklären Sie sich
rechtsverbindlich mit den Bedingungen dieser Creative Commons Namensnennung – Keine
Bearbeitungen 4.0 International Public License (“Public License”) einverstanden. Soweit
die vorliegende Public License als Lizenzvertrag anzusehen ist, gewährt Ihnen der
Lizenzgeber die in der Public License genannten lizenzierten Rechte im Gegenzug dafür,
dass Sie die Lizenzbedingungen akzeptieren, und gewährt Ihnen die entsprechenden Rechte
in Hinblick auf Vorteile, die der Lizenzgeber durch das Verfügbarmachen des lizenzierten
Materials unter diesen Bedingungen hat.
Abschnitt 1 – Definitionen
a. Abgewandeltes Material bezeichnet Material, welches durch Urheberrechte oder ähnliche
Rechte geschützt ist und vom lizenzierten Material abgeleitet ist oder darauf aufbaut
und in welchem das lizenzierte Material übersetzt, verändert, umarrangiert, umgestaltet
oder anderweitig modifiziert in einer Weise enthalten ist, die aufgrund des Urheberrechts
oder ähnlicher Rechte des Lizenzgebers eine Zustimmung erfordert. Im Sinne der vorliegenden
Public License entsteht immer abgewandeltes Material, wenn das lizenzierte Material
ein Musikwerk, eine Darbietung oder eine Tonaufnahme ist und zur Vertonung von Bewegtbildern
verwendet wird.
b. Urheberrecht und ähnliche Rechte bezeichnet das Urheberrecht und/oder ähnliche,
dem Urheberrecht eng verwandte Rechte, einschließlich insbesondere des Rechts des
ausübenden Künstlers, des Rechts zur Sendung, zur Tonaufnahme und des Sui-generis-Datenbankrechts,
unabhängig davon, wie diese Rechte genannt oder kategorisiert werden. Im Sinne der
vorliegenden Public License werden die in Abschnitt 2(b)(1)-(2) aufgeführten Rechte
nicht als Urheberrecht und ähnliche Rechte angesehen.
c. Wirksame technische Schutzmaßnahmen bezeichnet solche Maßnahmen, die gemäß gesetzlichen
Regelungen auf der Basis des Artikels 11 des WIPO Copyright Treaty vom 20. Dezember
1996 und/oder ähnlicher internationaler Vereinbarungen ohne entsprechende Erlaubnis
nicht umgangen werden dürfen.
d. Ausnahmen und Beschränkungen bezeichnet Fair Use, Fair Dealing und/oder jegliche
andere Ausnahme oder Beschränkung des Urheberrechts oder ähnlicher Rechte, die auf
Ihre Nutzung des lizenzierten Materials Anwendung findet.
e. Lizenziertes Material bezeichnet das Werk der Literatur oder Kunst, die Datenbank
oder das sonstige Material, welches der Lizenzgeber unter die vorliegende Public License
gestellt hat.
f. Lizenzierte Rechte bezeichnet die Ihnen unter den Bedingungen der vorliegenden
Public License gewährten Rechte, welche auf solche Urheberrechte und ähnlichen Rechte
beschränkt sind, die Ihre Nutzung des lizenzierten Materials betreffen und die der
Lizenzgeber zu lizenzieren berechtigt ist.
g. Lizenzgeber bezeichnet die natürliche(n) oder juristische(n) Person(en), die unter
der vorliegenden Public License Rechte gewährt (oder gewähren).
h. Weitergabe meint, Material der Öffentlichkeit bereitzustellen durch beliebige Mittel
oder Verfahren, die gemäß der lizenzierten Rechte Zustimmung erfordern, wie zum Beispiel
Vervielfältigung, öffentliche Vorführung, öffentliche Darbietung, Vertrieb, Verbreitung,
Wiedergabe oder Übernahme und öffentliche Zugänglichmachung bzw. Verfügbarmachung
in solcher Weise, dass Mitglieder der Öffentlichkeit auf das Material von Orten und
zu Zeiten ihrer Wahl zugreifen können.
i. Sui-generis Datenbankrechte bezeichnet Rechte, die keine Urheberrechte sind, sondern
gegründet sind auf die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in der jeweils gültigen
Fassung bzw. deren Nachfolgeregelungen, sowie andere im Wesentlichen funktionsgleiche
Rechte anderswo auf der Welt.
j. Sie bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die von lizenzierten Rechten
unter der vorliegenden Public License Gebrauch macht. Ihr bzw. Ihre hat die entsprechende
Bedeutung.
Abschnitt 2 – Umfang
a. Lizenzgewährung
1. Unter den Bedingungen der vorliegenden Public License gewährt der Lizenzgeber Ihnen
eine weltweite, vergütungsfreie, nicht unterlizenzierbare, nicht-ausschließliche,
unwiderrufliche Lizenz zur Ausübung der lizenzierten Rechte am lizenzierten Material,
um:
A. das lizenzierte Material ganz oder in Teilen nutzen, zu vervielfältigen und weiterzugeben;
und
B. abgewandeltes Material zu erstellen und zu vervielfältigen, es aber nicht weiterzugeben.
2. Ausnahmen und Beschränkungen. Es sei klargestellt, dass, wo immer gesetzliche Ausnahmen
und Beschränkungen auf Ihre Nutzung Anwendung finden, die vorliegende Public License
nicht anwendbar ist und Sie insoweit ihre Bedingungen nicht einhalten müssen.
3. Ausdrücklich gestattet ist die Weitergabe von abgewandeltem Material in folgendem
Umfang („customizing“)
A. Im Unterordner ./custom dürfen weitere Schemata abgelegt werden. Der Zielnamensraum
dieser Schemata muss sich jedoch vom parsX Namensraum https://www.parsx.de/ns/4.0
unterscheiden.
B. an der Datei parsx.xsd dürfen folgende Änderungen vorgenommen werden:
a. Im Unterordner ./custom abgelegte Schemata dürfen mit Hilfe von <xs:import>-Elementen
in das Schema importiert werden
b. Die bestehenden, mit Hilfe von <xs:include>-Elementen inkludierten Schemata dürfen
mit Ausnahme von ./common/parsx.basis.xsd gelöscht werden. Deklarationen die notwendig
sind, um die Funktionsfähigkeit des Schemas nach dem Löschen von Schemainkludierungen
zu erhalten dürfen ergänzt werden. Diese Änderungen dürfen den Funktionsumfang des
jedoch Schemas nicht verändern.
c. Die Element-Gruppendeklarationen dürfen mit Hilfe der bestehenden <xs:group>-Elemente
eingeschränkt werden. Dabei dürfen jedoch nur Strukturen verwendet werden, deren Namensraum
sich vom parsX Namensraum https://www.parsx.de/ns/4.0 unterscheidet.
d. Die Attribut-Gruppendeklarationen dürfen mit Hilfe der bestehenden <xs:attributeGroup>-Elemente
eingeschränkt werden. Dabei dürfen jedoch nur Strukturen verwendet werden, deren Namensraum
sich vom parsX Namensraum https://www.parsx.de/ns/4.0 unterscheidet.
e. Die Typ-Deklarationen dürfen mit Hilfe der bestehenden <xs:simpleType>-Elemente
eingeschränkt werden. Dabei dürfen jedoch nur geschlossene Werteliste mit Hilfe von
<xs:restriction base=“xs:NCName“> und <xs:enumeration>-Elementen verwendet werden.
f. Die Datei darf umbenannt werden
4. Laufzeit. Die Laufzeit der vorliegenden Public License wird in Abschnitt 6(a)geregelt.
5. Medien und Formate; Gestattung technischer Modifikationen. Der Lizenzgeber erlaubt
Ihnen, die lizenzierten Rechte in allen bekannten und zukünftig entstehenden Medien
und Formaten auszuüben und die dafür notwendigen technischen Modifikationen vorzunehmen.
Der Lizenzgeber verzichtet auf jegliche und/oder versichert die Nichtausübung jeglicher
Rechte und Befugnisse, Ihnen zu verbieten, technische Modifikationen vorzunehmen,
die notwendig sind, um die lizenzierten Rechte ausüben zu können, einschließlich solcher,
die zur Umgehung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Im Sinne
der vorliegenden Public License entsteht kein abgewandeltes Material, soweit lediglich
Modifikationen vorgenommen werden, die nach diesem Abschnitt 2(a)(4) zulässig sind.
6. Nachfolgende Empfänger
A. Angebot des Lizenzgebers – Lizenziertes Material. Jeder Empfänger des lizenzierten
Materials erhält automatisch ein Angebot des Lizenzgebers, die lizenzierten Rechte
unter den Bedingungen der vorliegenden Public License auszuüben.
B. Keine Beschränkungen für nachfolgende Empfänger. Sie dürfen keine zusätzlichen
oder abweichenden Bedingungen fordern oder das lizenzierte Material mit solchen belegen
oder darauf wirksame technische Maßnahmen anwenden, sofern dadurch die Ausübung der
lizenzierten Rechte durch Empfänger des lizenzierten Materials eingeschränkt wird.
7. Inhaltliche Indifferenz. Die vorliegende Public License begründet nicht die Erlaubnis,
zu behaupten oder den Eindruck zu erwecken, dass Sie oder Ihre Nutzung des lizenzierten
Materials mit dem Lizenzgeber oder den Zuschreibungsempfängern gemäß Abschnitt 3(a)(1)(A)(i)
in Verbindung stehen oder durch ihn gefördert, gutgeheißen oder offiziell anerkannt
werden.
b. Sonstige Rechte
1. Urheberpersönlichkeitsrechte, wie etwa zum Schutz vor Werkentstellungen, werden
durch die vorliegende Public License ebenso wenig mitlizenziert wie das Recht auf
Privatheit, auf Datenschutz und/oder ähnliche Persönlichkeitsrechte; gleichwohl verzichtet
der Lizenzgeber auf derlei Rechte bzw. ihre Durchsetzung, soweit dies für Ihre Ausübung
der lizenzierten Rechte erforderlich und möglich ist, jedoch nicht darüber hinaus.
2. Patent- und Kennzeichenrechte werden durch die vorliegende Public License nicht
lizenziert.
3. Soweit wie möglich verzichtet der Lizenzgeber auf Vergütung durch Sie für die Ausübung
der lizenzierten Rechte, sowohl direkt als auch durch eine Verwertungsgesellschaft
unter welchem freiwilligen oder abdingbaren gesetzlichen oder Pflichtlizenzmechanismus
auch immer eingezogen. In allen übrigen Fällen behält sich der Lizenzgeber ausdrücklich
jedes Recht vor, Vergütungen zu fordern.
Abschnitt 3 – Lizenzbedingungen
Ihre Ausübung der lizenzierten Rechte unterliegt ausdrücklich folgenden Bedingungen
a. Namensnennung
1. Wenn Sie das lizenzierte Material weitergeben, müssen Sie:
A. die folgenden Angaben beibehalten, soweit sie vom Lizenzgeber dem lizenzierten
Material beigefügt wurden:
i. die Bezeichnung der/des Ersteller(s) des lizenzierten Materials und anderer, die
für eine Namensnennung vorgesehen sind (auch durch Pseudonym, falls angegeben), in
jeder durch den Lizenzgeber verlangten Form, die angemessen ist;
ii. einen Copyright-Vermerk;
iii. einen Hinweis auf die vorliegende Public License;
iv. einen Hinweis auf den Haftungsausschluss;
v. soweit vernünftigerweise praktikabel einen URI oder Hyperlink zum lizenzierten
Material;
B. angeben, ob Sie das lizenzierte Material verändert haben, und alle vorherigen Änderungsangaben
beibehalten; und
C. angeben, dass das lizenzierte Material unter der vorliegenden Public License steht,
und deren Text oder URI oder einen Hyperlink darauf beifügen.
Es sei klargestellt, dass Sie gemäß der vorliegenden Public License keine Erlaubnis
haben, abgewandeltes Material weiterzugeben.
2. Sie dürfen die Bedingungen des Abschnitts 3(a)(1) in jeder angemessenen Form erfüllen,
je nach Medium, Mittel und Kontext in bzw. mit dem Sie das lizenzierte Material weitergeben.
Es kann zum Beispiel angemessen sein, die Bedingungen durch Angabe eines URI oder
Hyperlinks auf eine Quelle zu erfüllen, die die erforderlichen Informationen enthält.
3. Falls der Lizenzgeber es verlangt, müssen Sie die gemäß Abschnitt 3(a)(1)(A)erforderlichen
Informationen entfernen, soweit dies vernünftigerweise praktikabel ist.
Abschnitt 4 – Sui-generis-Datenbankrechte
Soweit die lizenzierten Rechte Sui-generis-Datenbankrechte beinhalten, die auf Ihre
Nutzung des lizenzierten Materials Anwendung finden, gilt:
a. es sei klargestellt, dass Abschnitt 2(a)(1) Ihnen das Recht gewährt, die gesamten
Inhalte der Datenbank oder wesentliche Teile davon zu entnehmen, weiterzuverwenden,
zu vervielfältigen und weiterzugeben, solange Sie abgewandeltes Material nicht weitergeben;
b. sofern Sie alle Inhalte der Datenbank oder wesentliche Teile davon in eine Datenbank
aufnehmen, an der Sie Sui-generis-Datenbankrechte haben, dann gilt die Datenbank,
an der Sie Sui-generis-Datenbankrechte haben (aber nicht ihre einzelnen Inhalte) als
abgewandeltes Material; und
c. Sie müssen die Bedingungen des Abschnitts 3(a) einhalten, wenn sie alle Datenbanknhalte
oder wesentliche Teile davon weitergeben.
Es sei ferner klargestellt, dass dieser Abschnitt 4 Ihre Verpflichtungen aus der vorliegenden
Public License nur ergänzt und nicht ersetzt, soweit die lizenzierten Rechte andere
Urheberrechte oder ähnliche Rechte enthalten.
Abschnitt 5 – Gewährleistungsausschluss und Haftungsbeschränkung
a. Sofern der Lizenzgeber nicht separat anderes erklärt und so weit wie möglich, bietet
der Lizenzgeber das lizenzierte Material so wie es ist und verfügbar ist an und sagt
in Bezug auf das lizenzierte Material keine bestimmten Eigenschaften zu, weder ausdrücklich
noch konkludent oder anderweitig, und schließt jegliche Gewährleistung aus, einschließlich
der gesetzlichen. Dies umfasst insbesondere das Freisein von Rechtsmängeln, Verkehrsfähigkeit,
Eignung für einen bestimmten Zweck, Wahrung der Rechte Dritter, Freisein von (auch
verdeckten) Sachmängeln, Richtigkeit und das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Irrtümern,
gleichviel ob sie bekannt, unbekannt oder erkennbar sind. Dort, wo Gewährleistungsausschlüsse
ganz oder teilweise unzulässig sind, gilt der vorliegende Ausschluss möglicherweise
für Sie nicht.
b. Soweit wie möglich, haftet der Lizenzgeber Ihnen gegenüber nach keinem rechtlichen
Konstrukt (einschließlich insbesondere Fahrlässigkeit) oder anderweitig für irgendwelche
direkten, speziellen, indirekten, zufälligen, Folge-, Straf- exemplarischen oder anderen
Verluste, Kosten, Aufwendungen oder Schäden, die sich aus der vorliegenden Public
License oder der Nutzung des lizenzierten Materials ergeben, selbst wenn der Lizenzgeber
auf die Möglichkeit solcher Verluste, Kosten, Aufwendungen oder Schäden hingewiesen
wurde. Dort, wo Haftungsbeschränkungen ganz oder teilweise unzulässig sind, gilt die
vorliegende Beschränkung möglicherweise für Sie nicht.
c. Der Gewährleistungsausschluss und die Haftungsbeschränkung oben sollen so ausgelegt
werden, dass sie soweit wie möglich einem absoluten Haftungs- und Gewährleistungsausschluss
nahe kommen.
Abschnitt 6 – Laufzeit und Beendigung
a. Die vorliegende Public License gilt bis zum Ablauf der Schutzfrist des Urheberrechts
und der ähnlichen Rechte, die hiermit lizenziert werden. Gleichwohl erlöschen Ihre
Rechte aus dieser Public License automatisch, wenn Sie die Bestimmungen dieser Public
License nicht einhalten.
b. Soweit Ihr Recht, das lizenzierte Material zu nutzen, gemäß Abschnitt 6(a)erloschen
ist, lebt es wieder auf:
1. automatisch zu dem Zeitpunkt, an welchem die Verletzung abgestellt ist, sofern
dies innerhalb von 30 Tagen seit Ihrer Kenntnis der Verletzung geschieht; oder
2. durch ausdrückliche Wiedereinsetzung durch den Lizenzgeber.
Es sei klargestellt, dass dieser Abschnitt 6(b) die Rechte des Lizenzgebers, Ausgleich
für Ihre Verletzung der vorliegenden Public License zu verlangen, nicht einschränkt.
c. Es sei klargestellt, dass der Lizenzgeber das lizenzierte Material auch unter anderen
Bedingungen anbieten oder den Vertrieb des lizenzierten Materials jederzeit einstellen
darf; gleichwohl erlischt dadurch die vorliegende Public License nicht.
d. Die Abschnitte 1, 5, 6, 7 und 8 gelten auch nach Erlöschen der vorliegenden Public
License fort.
Abschnitt 7 – Sonstige Bedingungen
a. Der Lizenzgeber ist nicht an durch Sie gestellte zusätzliche oder abweichende Bedingungen
gebunden, wenn diese nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
b. Jedwede das lizenzierte Material betreffenden und hier nicht genannten Umstände,
Annahmen oder Vereinbarungen sind getrennt und unabhängig von den Bedingungen der
vorliegenden Public License.
Abschnitt 8 – Auslegung
a. Es sei klargestellt, dass die vorliegende Public License weder besagen noch dahingehend
ausgelegt werden soll, dass sie solche Nutzungen des lizenzierten Materials verringert,
begrenzt, einschränkt oder mit Bedingungen belegt, die ohne eine Erlaubnis aus dieser
Public License zulässig sind.
b. Soweit wie möglich soll, falls eine Klausel der vorliegenden Public License als
nicht durchsetzbar anzusehen ist, diese Klausel automatisch im geringst erforderlichen
Maße angepasst werden, um sie durchsetzbar zu machen. Falls die Klausel nicht anpassbar
ist, soll sie von der vorliegenden Public License abgeschieden werden, ohne dass die
Durchsetzbarkeit der verbleibenden Bedingungen tangiert wird.
c. Auf keine Bedingung der vorliegenden Public License wird verzichtet und kein Verstoß
dagegen soll als hingenommen gelten, außer der Lizenzgeber hat sich damit ausdrücklich
einverstanden erklärt.
d. Nichts in der vorliegenden Public License soll zu einer Beschränkung oder Aufhebung
von Privilegien und Immunitäten führen, die dem Lizenzgeber oder Ihnen insbesondere
aufgrund rechtlicher Regelungen irgendeiner Rechtsordnung oder Rechtsposition zustehen,
oder dahingehend interpretiert werden.
Einleitung
Die XML-Anwendung parsX 4.0 dient dem Strukturieren von Publikationsinhalten. Sie
ist ausgerichtet auf die Bedürfnisse von Publikumsverlagen und bietet die Voraussetzungen
für die Auszeichnung von Romanen, Dramen, Fach-/Sachbücher, Ratgebern und Lyrik.
parsX 4.0 Werke sind medienneutral, langzeitarchivierbar und für crossmediales Publizieren
geeignet. Zu parsX 4.0 steht ein Framework (Arbeitsumgebung) zur Verfügung. Dieser
besteht aus einer Anpassung des XML-Editors oXygen, einem PlugIn für InDesign zur
Satzautomation, einem E-Book-Konverter, einem Leseprobengenerator und einem Online-Tool
zur Qualitätssicherung der Daten. Das Framework kann für jeden Verlag auf die eigenen
Bedürfnisse angepasst werden.
WICHTIG: Das Arbeiten in parsX XML-Daten ist ohne Kenntnis der Informationen in dieser
Dokumentation nicht möglich.
Das technische Konzept
Das Stammelement <projekt> kennzeichnet ein Dokument als parsX 4 Projekt und umschließt alle weiteren Inhalte.
(Die Versionsnummer im Attribut @version wird nur bei nicht abwärtskompatiblen Änderungen angepasst (derzeit "4.0").
Ein Projekt unterteilt sich in Hintergrundinformationen und den Inhalt des Werkes.
Hierzu dienen die Toplevel-Elemente <meta> und <werk>. Dabei nimmt <meta> allgemeine Informationen zum Projekt wie den Titel und den Autoren des Werkes, aber
auch Informationen zum Verlag, zum Print- und E-Book-Publikationsformat, sowie zur
Dokumentation auf. <werk> dient dagegen als Container-Element für die zentrale Gliederung von Werken in Vorspann,
Hauptteil und Nachspann.
Die folgende Dokumentation gibt Aufschluss über die Namen aller zum Auszeichnen vorgesehenen
Strukturen der parsX 4.0 Anwendung. Dabei wird die Bedeutung jeder Struktur mit einem
beschreibenden Text erläutert und die Regeln für deren Einsatz erklärt. Weiterhin
wird tabellarisch auf die einzuhaltende Reihenfolge, die erlaubte Häufigkeit, die
zulässigen Inhalte, sowie auf den gültigen Kontext eingegangen, in dem eine Struktur
eingesetzt werden darf.
Komponenten und Validierung
Das parsX4-Schema besteht aus zwei Komponenten: Kern ist ein Schema im XSD-Format.
Meldungen aus der XSD-Validierung werden durch den internen Oxygen-Validierer auf
englisch ausgegeben. Alle Strukturdefinitionen, die sich nicht sinnvoll mit XSD abbilden
lassen, aber verbindlicher Bestandteil der Grammatik sind, werden mit einem ergänzenden
Schematron umgesesetzt. Die hier erzeugten Fehlermeldungen sind deutschsprachig frei
formuliert.
Grammatikregeln in parsx.sch
ID
Kontext
Regel
basis__rule-004
Allgemein
Anm: Inline-Elemente sollen innerhalb desselben Textflusses nicht rekursiv verwendet werden:
[*[name()=('code','durchgestr','fett','fremd','hoch','kapitaelchen','kursiv','sperrung','tief','unterstr','versal','ziffer',
'register','definition', 'verweis','textweiche', 'initiale','spitzmarke',
'marginalie','popup_inline', 'regie_inline')]] ist nicht innerhalb [*[name()=('code','durchgestr','fett','fremd','hoch','kapitaelchen','kursiv','sperrung','tief','unterstr','versal','ziffer',
'register','definition', 'verweis','textweiche', 'initiale','spitzmarke',
'marginalie','popup_inline', 'regie_inline')]] zulässig.
basis__rule-001
Allgemein
Anm: Zu dieser Meldung steht ein Schematron-QuickFix zur Verfügung
Anm: Ausnahmeregelung: Der Ausschluss von beiden Formatgruppen (@print='nein' und @ebook='nein'),
wird zum Kennzeichnen des Elements zur alleinigen Ausgabe in Leseproben verwendet.
[variante] für @ebook="nein" und @print="nein") ist bereits definiert.
[eintrag[parent::inhaltsverzeichnis | parent::verzeichnis | parent::abschnitt | parent::ebene]
[ebene][not(*[2])]] muss [zaehler] oder [text] enthalten oder das ebene-ueberspringen-Attribut muss
auf "ja" gesetzt sein.
Ein interner Verweis darf nicht auf IDs von Ausgaben und Ausprägungen verweisen.
basis__rule-032
Allgemein
Das Attribut @(@auspraegung | @auspraegung-ausschluss)[not($auspraegungenIDs and (every $IDREF in
tokenize(.,' ') satisfies $IDREF = $auspraegungenIDs) )] darf nur auf IDs von Ausgaben und Ausprägungen verweisen (definiert sind: "{if($auspraegungenIDs) then string-join($auspraegungenIDs,'", "') else '- keine -'}").